Wichtig: Aktuelle Hinweise zur Erreichbarkeit
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es in einigen Bereichen derzeit geänderte Erreichbarkeiten. Die aktuell geltenden Regelungen können Sie hier einsehen »
Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser
Die Bauherrin oder der Bauherr hat für baugenehmigungsbedürftige Baumaßnahmen eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser zu bestellen (§ 53 NBauO).
Als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser dürfen für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen
- Architektinnen und Architekten
- und die in die Entwurfsverfasserlisten der Architektenkammer beziehunsgweise Ingenieurkammer Niedersachsen eingetragenen Personen
sowie eingeschränkt auch
- Innenarchitektinnen und Innenarchitekten
(insbesondere für Nutzungsänderungen und für Erweiterungen, sofern diese mit dem Innenbau verbunden sind) - Meisterinnen und Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer- oder des Zimmererhandwerks tätig werden.
Entsprechendes gilt für Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau.
Architektinnen/Architekten
Bauingenieurinnen/Bauingenieure